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Neuerlass der Eindämmungsverordnung: Basisschutzmaßnahmen in Hamburg bis Ende April in Kraft

Nach dem Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft werden in Hamburg wichtige Basisschutzmaßnahmen gegen das Coronavirus bis Ende April beibehalten. Hierzu gehören die Maskenpflicht in Innenräumen und das 2G-Plus-Zugangsmodell für Clubs und Diskotheken.

DEUTSCH 31.03.2022, 21:58 31.03.2022, 22:01
Neuerlass der Eindämmungsverordnung: Basisschutzmaßnahmen in Hamburg bis Ende April in Kraft

Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus ist nach wie vor hoch. Um zu vermeiden, dass sich eine dynamisch ausbreitende Infektionslage ergibt und das Gesundheitssystem überlastet wird, bleiben einige Schutzmaßnahmen in Hamburg befristet bis einschließlich zum 30. April 2022 in Kraft.

Während Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, Höchstgrenzen für Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen, Alkoholverkaufsverbote oder Zugangskontrollen („3G“ bzw. „2G“) bereits entfallen sind, gilt weiterhin:

In Innenräumen muss eine FFP2-Maske getragen werden, darunter fallen beispielsweise auch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Veranstaltungen und der Einzelhandel (§§3, 4). In der Gastronomie kann die FFP2-Maske am festen Steh- bzw. Sitzplatz abgenommen werden. Bei Einkäufen in Betrieben und Geschäften der täglichen Versorgung ist abweichend nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske geregelt.

Der Zutritt zu Clubs und Diskotheken ist im Rahmen des 2Gplus-Zugangsmodells möglich, das heißt, nur mit einem Nachweis über drei Impfungen bzw. zwei Impfungen und einer Genesung. Bei zwei Impfungen, einer Impfung und Genesung oder einer Genesung, die höchstens 90 Tage zurückliegt, muss zusätzlich ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. 

Die weiteren Regeln, die noch erhalten bleiben, betreffen den Schutz besonders vulnerabler Menschen (Teil 3 und 4 der Verordnung):

Für Besucherinnen oder Besucher (nicht Patientinnen oder Patienten) von Krankenhäusern und medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie Wohneinrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gilt eine FFP2-Maskenpflicht, zudem muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Auch für das in den Einrichtungen tätige Personal besteht weiterhin eine FFP2-Masken- und Testpflicht.

Über die Regelungen an Schulen hat die Schulbehörde bereits gesondert informiert.

Weiterhin unverändert gilt auch die Absonderungspflicht für infizierte Personen (§20): Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist, müssen sich unverzüglich einem PCR-​Test unterziehen. Ist auch der PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die infizierte Person für regelhaft zehn Tage isolieren.

Die Verlängerung der Maßnahmen erfolgt im Einklang mit den Empfehlungen des Expertenrates der Bundesregierung.

Die Verordnung tritt am Sonnabend, 2. April, in Kraft. Sie ist in ihrer gültigen Fassung ab Freitag unter www.hamburg.de/verordnung abrufbar. Die Verordnung wurde neu erlassen und textlich neu geordnet.

Rechtlich verbindlich sind die Bestimmungen der Verordnung. Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.

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