Die Sonderregelung orientiert sich eng an der Regelung vom vergangenen Jahr. Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, deren Produkte unmittelbar vom Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2021 betroffen sind und die einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können im Rahmen der Sonderregelung der Überbrückungshilfe IV ihre Kosten zum Ansatz bringen. Die Sonderregelung richtet sich an Hersteller, Importeure und Großhändler von Feuerwerk. Sie gilt nicht für Unternehmen des Einzelhandels.
Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022
Die aktuelle Überbrückungshilfe III Plus läuft bis zum 31.12.2021. Die Überbrückungshilfe IV schließt sich hieran an und hat einen Programmzeitraum von Januar bis März 2022. Über die Antragstellung zur Überbrückungshilfe IV informieren Bund und Länder im Januar gesondert.