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Anpassung der Eindämmungsverordnung

Die Gültigkeitsdauer der Corona-Eindämmungsverordnung wird verlängert. Morgen, Sonnabend, 18. September, tritt eine entsprechende Anpassungsverordnung in Kraft. Sie enthält einige Konkretisierungen, unter anderem bei den Regelungen zu privaten Feierlichkeiten. Außerdem werden Regelungen getroffen, um Einrichtungen mit besonders verletzlichen Bewohnerinnen und Bewohnern zu schützen. Dafür werden die Testintervalle von nicht geimpften Beschäftigten in u. a. in Pflegeeinrichtungen verkürzt.

HAMBURG 18.09.2021, 22:01 18.09.2021, 22:05
Anpassung der Eindämmungsverordnung

Die Bestimmungen für private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten werden umfassend in § 4a der Verordnung geregelt. Für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern etc. mit mehr als zehn Personen, die auf einen geschlossenen und geladenen Personenkreis beschränkt sind und in einem räumlich abgetrennten Bereich stattfinden, gelten unabhängig vom Ort der Durchführung die folgenden Vorgaben: In geschlossenen Räumen dürfen höchstens 50 und im Freien höchstens 100 Personen teilnehmen, vollständig geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgerechnet. In geschlossenen Räumen dürfen nur Personen, die über einen negativen Testnachweis verfügen, sowie geimpfte und genesene Personen teilnehmen. In geschlossenen Räumen außerhalb des privaten Wohnraums gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, die während des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen abgelegt werden darf. Das Tanzen ist gestattet, jedoch nur, wenn ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen – hierbei bleiben bis zu zehn nicht geimpfte oder nicht genesene Personen unberücksichtigt, wenn diese über einen Coronavirus-Testnachweis verfügen oder noch nicht volljährig sind.

Im Zusammenhang mit dem Zwei-G-Zugangsmodell wird eine ausdrückliche datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Betriebsinhaber, Betreiber, Dienstleistender u. ä. geschaffen. Diese sind berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises zu verarbeiten (§ 10j).

Unabhängig von der Eindämmungsverordnung wurde bereits in der vergangenen Woche geregelt, dass eine Möglichkeit zur Verkürzung der Quarantäne besteht. Hierfür muss frühestens nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Test durchgeführt werden und negativ ausfallen. Die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind künftig befugt, solche Tests zur Verkürzung der Quarantäne von Kindern in der Einrichtung durchzuführen und zu dokumentieren. Sie werden entsprechend berechtigt, über die im Rahmen dieser Quarantäneverkürzung durchgeführten Testungen eine Testbescheinigung zu erstellen (§ 24).

Um den Eintrag von Infektionen mit dem Coronavirus zu verhindern, müssen auch Kinder und Jugendliche zum Besuch von Krankenhäusern und anderer medizinischer Versorgungseinrichtungen einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder Genesung oder ein negatives Testergebnis vorlegen. Kinder unter 12 Jahren müssen von einem Erwachsenen begleitet werden, für Kinder unter 6 Jahren ist kein Test erforderlich (§ 27).

Auch wer Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeeinrichtungen besucht, muss weiterhin einen Nachweis über die Impfung bzw. Genesung erbringen. Auch die Vorlage eines negativen Testergebnisses ist möglich, im Falle eines Schnelltestes muss dieser aber zukünftig tagesaktuell vorgenommen worden sein (§ 30).

Beschäftigte in den Pflegeeinrichtungen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen sich mindestens alle zwei Arbeitstage sowie bei einer Abwesenheit von mehr als zwei Tagen tagesaktuell vor Arbeitsbeginn einem Corona-Test unterziehen. Das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen. Gleiches gilt für Beschäftigte in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 31), Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten (§ 31a), Beschäftigte in interdisziplinären oder Heilpädagogische Frühförderstellen und Erbringer sonstiger ambulanter Leistungen (§ 31b) sowie Beschäftigte in Tagespflegeeinrichtungen (§ 32).

Neu erlassen wurde darüber hinaus § 26, der Corona-Schutzvorkehrungen im Zuge der bevorstehenden Wahl zum Deutschen Bundestag regelt. Im Wahlgebäude gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Hiervon befreit sind Wählende, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Wahlbeobachtende müssen in diesen Fällen zudem einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen tagesaktuellen negativen PCR-Test vorlegen.*

Begleitende Kinder müssen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres keine Maske tragen. Zur Identitätsfeststellung kann vom Wahlvorstand die Abnahme der Maske gefordert werden. Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder typische Symptome einer Infektion aufweisen, dürfen das Wahlgebäude nicht betreten.

Die neue Eindämmungsverordnung tritt am 18. September in Kraft und steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit. Umfassende, verlässliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter www.hamburg.de/corona abrufbar.

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