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Anpassung der Eindämmungsverordnung: Umsetzung der MPK-Beschlüsse zur zeitlichen Gültigkeit der Tests

HAMBURG

Entsprechend der Beschlüsse der letzten Ministerpräsidentenkonferenz sind Impfen und Testen in Kombination mit den bestehenden Maßnahmen (AHA + L) die Grundpfeiler, um eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern. Dies wird in Hamburg bereits umgesetzt, sodass die neue Eindämmungsverordnung nur geringfügig ergänzt werden muss. Die zeitliche Gültigkeit der Tests wird auf 48 Stunden (PCR-Test) beziehungsweise 24 Stunden (Antigen-Schnelltest) verkürzt. Die neuen Regeln gelten ab Montag, 23. August 2021.

Wer weder geimpft noch genesen ist, benötigt zum Betreten bestimmter Einrichtungen bzw. zur Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen einen negativen Testnachweis. Gemäß MPK-Beschluss und aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wird die zeitliche Gültigkeit dieser Tests wieder verkürzt. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden zurückliegen (§ 10h).

Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind von der Erbringung eines Testnachweises ebenso befreit wie Schülerinnen und Schüler während der Schulzeiten, die von der systematischen, flächendeckenden Testung in den Schulen in der Zeit des Regelschulbetriebes profitieren. Damit setzt Hamburg einen weiteren Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz um. Weitere, darüber hinaus gehende Ausnahmen (beispielsweise beim Sport in geschlossenen Räumen oder in Schwimmbädern) gibt es nicht mehr (§ 20).

Darüber hinaus wird per Eindämmungsverordnung ab Montag verbindlich geregelt, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nur dann das Schulgelände betreten oder an schulischen Veranstaltungen teilnehmen dürfen, wenn sie einen negativen Testnachweis vorlegen (§ 23).

Weitere Neuregelungen sind für die kommende Woche zu erwarten. Sie sind Beratungsgegenstand der Senatssitzung am kommenden Dienstag.

Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit. Umfassende, verlässliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter www.hamburg.de/corona abrufbar.

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