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Anklage gegen 24-Jährige wegen Mitgliedschaft im "IS"

HAMBURG

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Zentralstelle Staatsschutz - hat gegen die Angeschuldigte G. Anklage vor dem 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg erhoben. Der 24-Jährigen wird vorgeworfen, Mitglied einer im Ausland bestehenden terro-ristischen Vereinigung - dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS) - gewesen zu sein und sich an dessen Zielen beteiligt zu haben.

Die Angeschuldigte ist IS-Rückkehrerin. Sie soll als Jugendliche am 3. September 2014 ihrem nach islamischem Ritus angetrauten Ehemann nach Syrien gefolgt sein und sich dort dem IS angeschlossen haben. Der Anklage zufolge übte sie sodann in Syrien und im Irak bis jedenfalls Ende 2018 die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe aus. Zudem wurde sie seit 2014 mehrmals in einem "Frauenhaus" des IS untergebracht, wo sie kostenlos beherbergt und in Islamlehre nach Ideologie des IS unterrichtet wurde. Per Messenger soll sie wiederholt für eine Reise nach Syrien und den IS geworben haben. Schließlich soll sie den Rollenerwartungen des IS entsprechend für ihren Ehemann den Haushalt geführt und die gemeinsamen 2015 und 2017 geborenen Kinder der Ideologie des IS entsprechend erzogen haben, wozu insbesondere der Umgang mit Waffen gehörte

Die Angeschuldigte wurde aufgrund eines entsprechenden Haftbefehls des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 29. September 2021 festgenommen und befindet sich seit dem 30. September 2021 in Untersuchungshaft.

Bis zum endgültigen Abschluss sämtlicher Strafverfahren gilt für die Angeschuldigte die Unschuldsvermutung.

Anlage: Gesetzestext  § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder 2. [...]

3. [...]

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Verei-nigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. [...]

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