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Hamburg legt Beschwerde gegen Gerichtsbeschluss zur Aufhebung der Maskenpflicht ein

DEUTSCH

Maskenpflicht gilt grundsätzlich weiterhin an Alster, Elbe und im Jenischpark Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Aktenzeichen 9 E 920/21 entfaltet nur zugunsten des Antragstellers dieses Verfahrens eine rechtliche Wirkung. Damit gilt die Aufhebung nur für eine Einzelperson – die allgemeine Maskenpflicht gilt unverändert fort.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Aktenzeichen 9 E 920/21 entfaltet nur zugunsten des Antragstellers dieses Verfahrens eine rechtliche Wirkung. Damit gilt die Aufhebung nur für eine Einzelperson – die allgemeine Maskenpflicht gilt unverändert fort. 

Die Stadt wird gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass die in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in § 10b Absatz 1 geregelte Maskenpflicht in bestimmten Straßen und Parkanlagen dringend erforderlich ist.

Ziel der Eindämmungsverordnung und der Maskenpflicht ist es, Ansteckungen mit dem Coronavirus, insbesondere mit seinen besonders ansteckenden und gefährlichen Mutationsvarianten, zu verhindern. Insbesondere dort, wo es nach den Erkenntnissen der Polizei zu dichten Menschenansammlungen in definierten Zeiträumen kommt. 

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