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Senat weitet 2G-Regel auf infektionsproblematische Bereiche aus

DEUTSCH

Hamburg hat als erstes Bundesland bereits im August 2021 zusätzlich zur bundesweit geltenden 3G-Regel das 2G-Modell eingeführt. Damit sind seitdem insbesondere infektionsproblematische Veranstaltungen und Zusammenkünfte nur unter 2G-Bedingungen möglich. Der Senat hat heute entschieden, die 2G-Regel nun auf Bereiche mit erhöhtem Infektionsrisiko verbindlich auszuweiten.

Zu diesen Bereichen gehören:

Körpernahe Dienstleistungen (außer: Friseure, Fußpflege, medizinische Behandlungen) Gastronomie (auch Gastro-Bereiche in Einrichtungen und auf Weihnachtsmärkten) Clubs, Bars, Diskos, Tanzveranstaltungen, … Sport in geschlossenen Räumen, Schwimmbäder, Fitness-Studios Freizeitchöre und -orchester

Zusätzlich wird eine tägliche Testpflicht für ungeimpftes Personal eingeführt. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bleibt bestehen. Sie gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten zu nutzen, zum Beispiel die App CovPassCheck.

Die Hamburgische Eindämmungsverordnung wird auf Grundlage der Senatsentscheidung angepasst und tritt am Sonnabend, 20. November 2021, in Kraft.

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