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Anpassungen der Eindämmungsverordnung

DEUTSCH

In der vierundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung werden Anpassungen zu bundeseinheitlichen Regelungen umgesetzt und weitere einzelne, zum Teil redaktionelle, Anpassungen vorgenommen. ​​​​​​​

Dabei werden u.a. die folgenden Regelungen getroffen:

In § 10 k wird im Rahmen des Zwei-G Plus Zugangsmodells eine zentrale Prüfung der Zugangsberechtigung insbesondere zu Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Geschäftsräume, Gaststätten, und die Ausgabe von Zutrittsberechtigungskennzeichen ermöglicht.

In § 10l werden die Regelungen zum Datenschutz betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Vorschrift zusammengefasst.

In § 24 wird die Erforderlichkeit eines Schnelltests am sechsten und siebten Tag nach vorzeitiger Beendigung der Absonderungspflicht (fünf Tage) für Kinder, die in Kindertagesstätten betreut werden, geregelt.

In § 27 werden die Schutzmaßnahmen, die Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern und anderen medizinischen Versorgungseinrichtungen einzuhalten haben, angesichts der aktuellen epidemiologischen Lage in Hamburg ergänzt, z.B. durch die Pflicht zum Tragen einer FFP 2 Maske.

In § 31 ff werden Testpflichten unabhängig vom Impfstatus zum Schutz der vulnerablen Personen in den Einrichtungen ausgeweitet.

Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit.

Informationen für Bürgerinnen und Bürger

Alle wichtigen Informationen sind stets aktualisiert und verlässlich unter www.hamburg.de/corona zusammengestellt. Für Fragen zu den Corona-Regelungen in Hamburg ist die Hamburger Corona-Hotline unter 040 42828 4000 von Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr erreichbar.

Alle wichtigen Informationen zur Corona-Schutzimpfung sind online unter www.hamburg.de/corona-impfung abrufbar.

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