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2G-Optionsmodell für Lehrbetrieb an Hamburger Hochschulen ab heute möglich

DEUTSCH

Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) sowie die Landeshochschulkonferenz (LHK) haben sich darauf verständigt, die Möglichkeit zu schaffen, Lehrveranstaltungen unter 2G-Hygieneregeln durchzuführen und in dem Fall, dass sich eine Hochschule, eine Fakultät oder ein Fachbereich für dieses Modell entscheidet, nur Geimpften oder Genesenen den Zugang zu erlauben. Gleichzeitig sind geeignete Ersatzangebote Voraussetzung, so dass auch diejenigen, die nicht an den Lehrveranstaltungen teilnehmen können, dennoch die Möglichkeit haben den Lehrstoff und die Inhalte zu verfolgen. Die neue Möglichkeit soll den Infektionsschutz an den Hochschulen weiter erhöhen. Grundlage ist die seit heute gültige neue Hamburgische Eindämmungsverordnung.

Mehr Sicherheit und Flexibilität für den Präsenzbetrieb

Katharina Fegebank, Wissenschaftssenatorin: „Aufgrund der angespannten Corona-Lage haben wir in enger Abstimmung mit den Hochschulen die Möglichkeiten geschaffen, Lehrveranstaltungen unter 2G-Regeln durchzuführen, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass es auch alternative Lehr- und Lernangebote für Studierende gibt, die nicht in Präsenz teilnehmen wollen, können oder dürfen. Ich bedanke mich bei unseren Hochschulen für die äußerst konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit in den vergangenen Wochen und Monaten. Die neuen Regelungen ermöglichen es den Hochschulen, nun sowohl Lehrveranstaltungen unter 3G- oder 2G-Bedingungen durchzuführen und dabei die unterschiedlichen Gegebenheiten pro Fakultät, Fachrichtung oder Örtlichkeit flexibler zu berücksichtigen. Die beschlossene optionale 2G-Regelung ist dabei ein wichtiger Baustein, um die Sicherheit auf dem Campus noch weiter zu erhöhen. Darüber hinaus gilt weiterhin: Es ist unerlässlich, dass möglichst viele Mitarbeitende der Hochschulen und Studierende eine Schutzimpfung gegen Covid-19 erhalten. Auch in den kommenden Wochen wird es viele dezentrale und niedrigschwellige Impfangebote durch die städtischen Impfteams in allen Bezirken geben. Sofern Sie noch nicht geimpft sind: Nutzen Sie die Angebote und helfen Sie, dass wir die Pandemie gemeinsam bewältigen.“ 

Prof. Dr. Andreas Timm-Giel, Präsident Technische Universität Hamburg und Vorsitzender Landeshochschulkonferenz (LHK): „Wir begrüßen es, dass wir mit der 2G-Regelung ein weiteres Instrument zur Verfügung haben, das wir in Abhängigkeit der sich dynamisch ändernden Pandemie-Lage und der jeweiligen räumlichen Möglichkeiten der Hochschulen einsetzen können. Damit können wir sowohl einen sicheren Lehrbetrieb gewährleisten, als auch unseren Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten.“ 

Hintergrund

Ein Betrieb im optionalen Zwei-G-Zugangsmodell ist nur zulässig, wenn für die Lehrangebote zugleich geeignete Ersatzangebote für Lehr- und Lernveranstaltungen angeboten werden. Die alternativen Lehr- und Lernangebote können digital angeboten werden, müssen als Ersatzangebot aber nicht zwangsläufig oder ausschließlich online stattfinden. Entsprechendes gilt für wissenschaftliche Bibliotheken.

Die Prüfungen werden weiterhin unter 3G durchgeführt – die bisherigen Regelungen bleiben bestehen. Die Option auf Online-Prüfungen, sofern möglich und zulässig, besteht weiterhin. Diesbezüglich bestehen aber Ausnahmen, wie z.B. bei Staatsexamina, bei denen weiterhin keine Online-Prüfungen zulässig sind. Für Angestellte der Hochschulen gilt gemäß aktueller EVO und § 28b Infektionsschutzgesetz die 3G-Regel.

Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bleibt zunächst bestehen. Sie gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen (z.B. Schwangere) nicht impfen lassen können. Ebenso gelten weiterhin die bisherigen Regelungen hinsichtlich der nicht in Europa zugelassenen Impfstoffe, die auch Studierende aus dem Ausland betreffen können.

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